Übergabe / Abnahme bei Bezugsfertigkeit
Üblicherweise werden im notariellen Kaufvertrag die Modalitäten der Abnahme bei Fertigstellung einer neu erbauten Immobilie festgehalten.
Speziell im Bereich des Wohnungseigentums wird zwischen Abnahme Sonder- und Gemeinschaftseigentum klar unterschieden. Das Sondereigentum wird direkt vom Erwerber, das Gemeinschaftseigentum je nach Vereinbarung von der Eigentümergemeinschaft, vom Verwalter, einem Sachverständigen, oder auch stillschweigend, abgenommen.
Für den künftigen Eigentümer ist es wichtig zu wissen, dass sich bei der Abnahme die Beweislast umdreht. Schon bei der Abnahme der eigenen vier Wände sollte deshalb unbedingt ein Sachverständiger hinzu gezogen werden. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums sollte immer durch eine Vertrauensperson der Eigentümergemeinschaft erfolgen.
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