Pfandfreistellungserklärung
Mit der Pfand- oder
Lastenfreistellungserklärung bestätigt die global finanzierende Bank des
Bauträgers bzw. Verkäufers, dass nach Fertigstellung und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises das kaufgegenständliche Objekt von den vorrangig eingetragenen
Finanzierungs-grundpfandrechten, sprich von den Belastungen, freigestellt wird.
Diese Erklärung der die Baumaßnahme finanzierenden Bank häufig bereits vor Abschluss des ersten Kaufvertrages mit den Erwerbern vor. Diese wird entweder dem jeweiligen Kaufvertrag als Anlage beigeheftet oder der Notar übersendet dem Käufer diese Erklärung bei Eintritt der Zahlungsfälligkeit.
Der Inhalt der Freistellungserklärung ist in der MabV geregelt, geringfügige, im Falle der Insolvenz des Bauträgers manchmal allerdings entscheidende Abweichungen, kommen jedoch in der Praxis vor. Es empfiehlt sich deshalb, neben Kaufvertrag und den sonstigen notariellen Urkunden auch die Freistellungserklärung vor dem Erwerb einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
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